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Prüfpflicht für Brandschutztüren: Was Betreiber wissen müssen

Brandschutztüren und Feuerschutzabschlüsse sind essenziell für den vorbeugenden Brandschutz. Doch wer ist für die Prüfung verantwortlich und welche Fristen gelten?

Gesetzliche Grundlagen

Die Prüfpflicht für Brandschutztüren ergibt sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen. Die wichtigsten sind die Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer, die Industriebaurichtlinie sowie die DIN 31051 (Grundlagen der Instandhaltung). Zusätzlich gelten die Technischen Regeln der jeweiligen Hersteller.

Betreiber von Gebäuden mit Feuerschutzabschlüssen sind verpflichtet, diese regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Verantwortung liegt beim Betreiber bzw. Eigentümer der Immobilie.

Prüfintervalle: Wie oft muss geprüft werden?

Die empfohlenen Prüfintervalle hängen von der Art des Feuerschutzabschlusses und der Nutzung des Gebäudes ab:

  • Brandschutztüren (T30/T60/T90): mindestens jährliche Sichtprüfung
  • Feststellanlagen: monatliche Funktionsprüfung empfohlen
  • Brandschutztore und Rolltore: halbjährliche bis jährliche Wartung
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: jährliche Prüfung
  • In Industriebauten: ggf. kürzere Intervalle je nach Gefährdungsbeurteilung

Wer darf Brandschutztüren prüfen?

Die Prüfung von Feuerschutzabschlüssen sollte durch sachkundige Personen oder Fachbetriebe erfolgen. Je nach Bundesland und Art der Prüfung können unterschiedliche Qualifikationen erforderlich sein. Zertifizierte Fachbetriebe verfügen über die nötige Sachkunde und können die Prüfung normgerecht dokumentieren.

Konsequenzen bei Verstoß

Wer seine Prüfpflichten vernachlässigt, riskiert ernsthafte Konsequenzen. Im Schadensfall kann der Versicherungsschutz entfallen. Bei Personenschäden drohen strafrechtliche Konsequenzen. Behörden können Nutzungsuntersagungen aussprechen und Bußgelder verhängen.

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